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§ 10 EigZulG - Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage

Bibliographie

Titel
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Amtliche Abkürzung
EigZulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-30

Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.