§ 18 ArchG M-V - Aufgaben der Vertreterversammlung (1)
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-5
(1) Die Aufgaben der Vertreterversammlung sind
- 1.die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
- 2.die Beschlussfassung über die Hauptsatzung, andere Satzungen und ihre Änderungen,
- 3.die Beschlussfassung über die Wahl-, Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Ehren-, Schlichtungs- sowie die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung sowie deren Änderungen,
- 4.die Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl ihrer Mitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des Eintragungsausschusses und der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungs- und des Ehrenausschusses,
- 5.die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Haushaltsrechnung sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- 6.die Wahl der Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer,
- 7.die Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
- 8.die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehn,
- 9.die Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften,
- 10.die Entschädigungen und Vergütungen nach § 16 Abs. 5,
- 11.die Beschlussfassung über die Bildung eines Versorgungswerkes oder den Beitritt zu bestehenden Versorgungswerken und
- 12.die Beschlussfassung über die Sachverständigenordnung.
(2) Beschlüsse zur vorzeitigen Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes und Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind in der für Satzungen bestimmten Form auszufertigen und in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und 9 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 11 bedürfen der Genehmigung der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde. Die in § 30 aufgeführten Rechte der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.