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§ 16 ArchG M-V - Organe

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Amtliche Abkürzung
ArchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-5

(1) Die Organe der Architektenkammer sind

  1. 1.
    die Vertreterversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    der Eintragungsausschuss,
  4. 4.
    der Ehrenausschuss.

(2) Den Organen der Architektenkammer können nur Mitglieder angehören. Dieses gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Stellvertreter. Die Ausübung der Tätigkeit in einem Organ der Architektenkammer erfolgt ehrenamtlich.

(3) Die in die Organe gewählten Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes. Dienstlich mit Aufgaben der Aufsichtsbehörde befasste Personen können nicht Mitglieder der Organe sein.

(4) Die Architektenkammer kann neben den Organen Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer dienen.

(5) Die Hauptsatzung und die Kostenordnung legen fest, ob und in welcher Höhe Aufwandsentschädigungen und Auslagenerstattungen geleistet werden. Weiterhin legen die Hauptsatzung und die Kostenordnung die Vergütung für die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ehrenausschusses fest.

(6) Als Mitglied des Vorstandes, der Vertreterversammlung und als Mitarbeiter der Architektenkammer darf für diese nicht tätig werden, wer für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen Mitgliedschaft oder Beschäftigung deshalb unzumutbar erscheint. Die Architektenkammer veranlasst für alle in Satz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung kann der Vorstand die Beendigung des Amtes ohne Möglichkeit der Wiederwahl oder erneuten Bestellung feststellen oder die Kündigung aussprechen. Die Architektenkammer hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten. Bei Mitgliedern des Vorstandes und des Eintragungsausschusses entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes.