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§ 17 ArchG M-V - Vertreterversammlung  (1)

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Amtliche Abkürzung
ArchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-5

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer wählen eine Vertreterversammlung.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Je angefangene 25 Kammermitglieder ist mindestens ein Mitglied in die Vertreterversammlung zu wählen. Die von der Architektenkammer zu erlassende Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung die Fachrichtungen, die Tätigkeitsarten sowie sämtliche Regionen des Landes angemessen zu berücksichtigen sind.

(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von sechs Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Vertreterversammlung ist auch einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vertreter anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über den Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. In der Ladung zur Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).