Anlage V SBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 41 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 41 Absatz 2) |
---|---|
140,83 | 282,37 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 141,54 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 396,40 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.