§ 7 BürgEntschDV - Bürgerentscheid an Stelle des Kreistages
- § 23 Kreisordnung -
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BürgEntschDV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021 2023
(1) Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu unterstützen.