§ 5 BürgEntschDV - Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BürgEntschDV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021 2023
(1) Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben.
(2) Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.