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  • ab 01.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 5 BürgEntschDV - Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
Redaktionelle Abkürzung
BürgEntschDV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021 2023

(1) Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben.

(2) Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.