§ 39 LAbgG - Übergangsvorschriften zum Vierzehnten Änderungsgesetz zum Gesetz in der Fassung vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Die mit dem Ablauf der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschiedenen Abgeordneten erhalten Übergangsgeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ende der 13. Wahlperiode geltenden Fassung.
(2) Während der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses wird bei der Berechnung der Altersentschädigung und der Hinterbliebenenversorgung sowie bei der Anwendung des § 21 auf diese Versorgungsansprüche anstelle der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag zu Grunde gelegt; dieser Betrag liegt um 153 Euro niedriger als der jeweilige Betrag der Entschädigung.
(3) Auf die mit dem Ablauf der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschiedenen Abgeordneten und ihre Hinterbliebenen sind weiterhin die Vorschriften dieses Gesetzes über die Altersentschädigung und die Hinterbliebenenversorgung in der bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden; dabei ist der fiktive Bemessungsbetrag nach Absatz 2 zu Grunde zu legen.
(4) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses, das mit dem Ablauf der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschieden ist und bei seinem Ausscheiden einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, mit dem Beginn der 15. Wahlperiode oder später erneut in das Abgeordnetenhauses ein, so erhält es - wenn dies für ihn günstiger ist - Altersentschädigung nach dem bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Recht nach Maßgabe der folgenden Sätze. Es ist der fiktive Bemessungsbetrag nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Der sich nach dem in Satz 1 genannten Recht aus der Mandatszeit, die bis zum Ende der 14. Wahlperiode zurückgelegt ist, ergebende Zahlungsbeginn tritt mit jeder nach dem Beginn der 15. Wahlperiode zurückgelegten Mandatszeit von zwei Jahren ein Lebensjahr früher ein, sofern auch nach neuem Recht die dafür erforderliche Mandatszeit erfüllt ist; die Altersentschädigung wird frühestens mit der Vollendung des 57. Lebensjahres gezahlt. Für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach dem Beginn der 15. Wahlperiode erhöht sich die Altersentschädigung um 3 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 bis höchstens 65 vom Hundert. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene entsprechend.
(5) Auf die am 1. März 1999 vorhandenen hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführende und ihre Hinterbliebenen findet § 35 Absatz 1 und 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Gleiches gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Ruhegeldempfangenden und ihre Hinterbliebenen.