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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 50 SächsJAPO - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem frei zu haltenden Aktenvortrag einschließlich einer Vorbereitungszeit hierfür und einem Prüfungsgespräch.

(2) Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern besteht. Kann die Prüfung des Wahlfachs ausnahmsweise nicht von einem oder einer der nach Satz 1 bestimmten Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden, ist dafür eine vierte oder ein vierter zu bestimmen. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein.

(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann den Aktenvortrag aus dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts wählen. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Dauer des Aktenvortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) Das Prüfungsgespräch unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil sowie die Prüfung des Wahlfaches. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Prüfungsdauer von 48 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 44. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(6) Für die mündliche Prüfung gilt § 26 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 5 entsprechend. Für das Prüfungsgespräch gilt § 26 Absatz 4 Satz 3 mit der Maßgabe, dass an Stelle von Studierenden der Rechtswissenschaften Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugelassen werden können.