Anlage 2 LBesGBW - Landesbesoldungsordnung B
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
(zu § 28)
Gültig ab 1. Januar 2011
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg 1)
Abteilungsdirektor
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt
als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium 2)
als der ständige Vertreter des Präsidenten des Landeskriminalamts
als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium |
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Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg
als weiteres Mitglied des Vorstands |
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Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg
Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten
Direktor und Professor 4)
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung |
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Erster Landesbeamter 5)
bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern |
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Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als Vorstandsvorsitzender |
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Finanzpräsident
als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion |
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Landoberstallmeister
als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach |
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Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur 6)
Leitender Kreisverwaltungsdirektor 2)
als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern |
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Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung 6)
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des Direktors |
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beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde |
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Museumsdirektor und Professor
als Leiter des Linden-Museums Stuttgart
als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe
Polizeipräsident
als Leiter des Polizeipräsidiums Karlsruhe
als Leiter des Polizeipräsidiums Mannheim
Professor als Direktor
eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)
eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart 4)
als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes |
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Stadtdirektor
bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit 4)
Verbandsdirektor eines Regionalverbands 4)
mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern |
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Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium |
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Direktor der Bereitschaftspolizei
Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Direktor und Professor
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 2)
als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg
Erster Landesbeamter 3)
bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern |
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Finanzpräsident
Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart
als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers |
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Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 4)
Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektor
Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar
als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors |
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Leitender Ministerialrat 5)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters
Leitender Parlamentsrat
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde |
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Museumsdirektor und Professor
als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe
als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart
als Leiter des Badischen Landesmuseums Karlsruhe
als Leiter des Landesmuseums für Technik und Arbeit in Mannheim
als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart
als Leiter des Württembergischen Landesmuseums Stuttgart
Polizeipräsident
als Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart |
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Präsident des Landesarchivs
Professor
als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung |
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Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart 2)
als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes |
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Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene |
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Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg
Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung
als der kaufmännische Geschäftsführer
als der technische Geschäftsführer
Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung
als der kaufmännische Geschäftsführer
als der technische Geschäftsführer
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)
Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg
als Vorsitzender des Vorstands |
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Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Präsident des Landeskriminalamts
Regierungsvizepräsident
als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten |
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Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart
als Leiter eines Referats |
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Verbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 2) |
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Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung |
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Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Präsident der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
Präsident des Statistischen Landesamts
Rechnungshofdirektor
Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart
Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern |
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Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.
Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung |
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Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart
Landesforstpräsident
Landespolizeipräsident
Ministerialdirigent
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde | ||
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als Leiter einer Abteilung |
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Vizepräsident des Rechnungshofs
Oberfinanzpräsident
Präsident der Landesanstalt für Kommunikation
als Vorsitzender des Vorstands |
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Regierungspräsident
Ministerialdirektor
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde |
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Präsident des Rechnungshofs
Staatssekretär
als Chef der Staatskanzlei |
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