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§ 16 MTWV - Verkehrsverbote

Bibliographie

Titel
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
MTWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-33

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

  1. 1.

    Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,

  2. 2.

    natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 nicht entsprechen,

  3. 3.

    natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 nicht entsprechen,

  4. 4.

    natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,

  5. 5.

    natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

  6. 5a.

    natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,

  7. 6.

    natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,

  8. 6a.

    natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

    1. a)
    2. b)

    jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,

  9. 6b.

    natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

    1. a)

      des Artikels 2 oder

    2. b)

      des Artikels 3

    der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,

  10. 7.

    Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,

  11. 8.

    (weggefallen)

  12. 9.

    Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

  13. 10.

    Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.