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Anlage 6 MTWV

Bibliographie

Titel
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
MTWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-33

Anlage 6
(zu § 9 Abs. 3)

AngabenAnforderungen
Mit geringem Gehalt an MineralienDer als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l.
Mit sehr geringem Gehalt an MineralienDer als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l.
Mit hohem Gehalt an MineralienDer als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l.
BicarbonathaltigDer Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l.
SulfathaltigDer Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l.
ChloridhaltigDer Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l.
CalciumhaltigDer Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l.
MagnesiumhaltigDer Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l.
FluoridhaltigDer Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l.
EisenhaltigDer Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l.
NatriumhaltigDer Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l.
Geeignet für die Zubereitung von SäuglingsnahrungDer Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht überschreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Angabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.
Geeignet für natriumarme ErnährungDer Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l.