MTWV - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
(Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)

Bibliographie

Titel
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
MTWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-33

Vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159)

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit verordnet

auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b und Nr. 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) und auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,

auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie

auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262)

mit Zustimmung des Bundesrates:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
II. Abschnitt
Natürliches Mineralwasser
Begriffsbestimmung2
Amtliche Anerkennung3
Mikrobiologische Anforderungen4
Gewinnung5
Herstellungsverfahren6
Höchstgehalte und Analyseverfahren6a
Abfüllung und Verpackung7
Kennzeichnung8
Irreführende Angaben9
3. Abschnitt
Quellwasser, Tafelwasser
Begriffsbestimmungen10
Herstellung11
Gewinnung, Abfüllung12
Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen 13
Kennzeichnung14
Irreführende Angaben15
4. Abschnitt
Verkehrsverbote, Strafen und Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsverbote16
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten17
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Trinkwasser18
(weggefallen)19
Übergangsregelung20
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften21
Anlagen
Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem MineralwasserAnlage 1
Mikrobiologische UntersuchungsverfahrenAnlage 2
Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter LuftAnlage 3
Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem MineralwasserAnlage 4
Leistungsmerkmale für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7

§ 1, I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 MTWV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
MTWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-33

(1) Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser. Sie gilt nicht für Heilwasser. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung.

(2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

§§ 2 - 9, II. Abschnitt - Natürliches Mineralwasser

§ 2 MTWV - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
MTWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-33

Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende besondere Anforderungen erfüllt:

  1. 1.
    Es hat seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürliches oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen;
  2. 2.
    es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen;
  3. 3.
    seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant; durch Schwankungen in der Schüttung werden sie nicht verändert.