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§ 6a StaatshaftG - Zulässigkeit des Gerichtsweges

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
StaatshaftG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
13-2

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.