StaatshaftG,TH - StaatshaftungsG

§ 1 StaatshaftG - Voraussetzungen der Haftung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
StaatshaftG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
13-2

(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ.

(2) Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Mitarbeiter oder Beauftragten des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung ist ausgeschlossen.

(3) Die Schadensersatzpflicht staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.

(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften.

§ 2 StaatshaftG - Pflicht zur Abwendung des Schadens

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
StaatshaftG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
13-2

Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.

§ 3 StaatshaftG - Art und Umfang des Schadensersatzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
StaatshaftG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
13-2

(1) Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Das ersatzpflichtige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung kann den Schaden auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall bestanden hat, ausgleichen.

(2) Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(3) Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens, auf andere Weise erlangt werden kann.

§ 4 StaatshaftG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
StaatshaftG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
13-2

(1) Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb eines Jahres.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde.

(3) Für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.