§ 11 StaatshaftG - Übergangsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- StaatshaftG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 13-2
Antrags- und Beschwerdeverfahren, die beim In-Kraft-Treten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. Sofern der Antragsteller oder Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes gegenüber dem Antrags- oder Beschwerdegegner schriftlich auf die Fortführung des Antrags- oder Beschwerdeverfahrens verzichtet, kann er unmittelbar Klage erheben.