§ 20 SächsKomWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 7 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der nach § 19 Absatz 5 bis 7 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und in Landkreisen sind die Wahlvorschläge der Gemeinderatswahl und der Kreistagswahl wahlkreisweise zusammenzufassen. Die öffentliche Bekanntmachung muss für jeden Wahlvorschlag die in § 16 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit enthalten; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr anzugeben. Statt der vollständigen Wohnanschrift wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 16 Absatz 3 Nummer 1, dass die Bekanntmachung die vollständige Wohnanschrift enthalten soll. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle der Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
(2) Findet in einer Gemeinde mit einem Wahlkreis die Gemeinderatswahl und findet die Ortschaftsratswahl, die Stadtbezirksbeiratswahl, die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes als Mehrheitswahl statt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass jede wählbare Person gewählt werden kann. Findet bei der Gemeinderatswahl in einer Gemeinde mit mehreren Wahlkreisen oder bei der Kreistagswahl in einem oder mehreren Wahlkreisen eine Mehrheitswahl gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes statt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass in diesen Wahlkreisen jede wählbare Person gewählt werden kann.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahlen und die Stadtbezirksbeiratswahlen in einer Gemeinde hat gemeinsam mit der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl in der Gemeinde zu erfolgen, wenn diese Wahlen gleichzeitig durchzuführen sind.