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  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 SächsKomWO - Zulassung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die Vertrauenspersonen sowie die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ein.

(2) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Wurde für die Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht oder wurden mehrere zulassungsfähige Wahlvorschläge eingereicht, die zusammen weniger zulassungsfähige Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze, kann der Wahlausschuss beschließen, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr zu verlängern. Die Gemeinde macht dies unverzüglich und unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge öffentlich bekannt. Bereits eingereichte Wahlvorschläge können durch das Anfügen von Bewerberinnen und Bewerbern ergänzt werden; einer erneuten Einholung von Unterstützungsunterschriften bedarf es in diesem Fall nicht. Der Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge erfolgt in diesem Fall spätestens am 23. Tag vor der Wahl; die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am 15. Tag vor der Wahl.

(4) Vor einer Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge gemäß § 7 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes ist den erschienenen Vertrauenspersonen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Wahlausschuss stellt anschließend die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 16 Absatz 1 bezeichneten Angaben und ihre Reihenfolge fest; für die Feststellung der Reihenfolge gelten die Absätze 5 bis 7.

(5) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Wahl erreicht haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an. Haben sich Parteien oder Wählervereinigungen seit der für die Ermittlung der Reihenfolge maßgeblichen Wahl vereinigt oder bilden sie einen gemeinsamen Wahlvorschlag (§ 6e des Kommunalwahlgesetzes), werden für die Ermittlung der Reihenfolge nach Satz 1 ihre Stimmenzahlen zusammengezählt.

(6) Hat im Wahlgebiet noch keine regelmäßige Wahl nach § 1 Absatz 1, §§ 34, 37a und 49 des Kommunalwahlgesetzes stattgefunden, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der Parteien nach der Zahl ihrer Listenstimmen bei der letzten Landtagswahl. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an.

(7) Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl steht der Wahlvorschlag mit der oder dem sich um die Wiederwahl bewerbenden Amtsinhaberin oder Amtsinhaber an erster Stelle der Reihenfolge. Danach folgen bei der Bürgermeisterwahl die Wahlvorschläge entsprechend der Stimmenzahl der Wahlvorschlagsträger bei der letzten regelmäßigen Gemeinderatswahl und bei der Landratswahl entsprechend ihrer Stimmenzahl bei der letzten regelmäßigen Kreistagswahl. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.

(8) Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnung oder die Familiennamen von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern Anlass zu Verwechslungen, fügt der Wahlausschuss einem oder mehreren dieser Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Gibt das Kennwort einer Wählervereinigung Anlass zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung oder dem Kennwort einer Wählervereinigung, deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, erhält der Wahlvorschlag den Namen der darin an erster Stelle aufgeführten Bewerberin oder des an erster Stelle aufgeführten Bewerbers als Kennwort.

(9) Die oder der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe mündlich bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf (§ 7 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) hin. Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder eine Bewerberin oder ein Bewerber gestrichen, hat die oder der Vorsitzende die Entscheidung den Vertrauenspersonen dieses Wahlvorschlags und den betroffenen Bewerberinnen oder Bewerbern unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(10) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Wahlvorschläge beizufügen.