Versionsverlauf


  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 21 SächsKomWO - Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Der Gemeindewahlausschuss und der Kreiswahlausschuss werden für jede Wahl neu gewählt. Die Wahlausschüsse bestehen nach der Wahl einschließlich eventuell erforderlicher Wiederholungswahlen (§ 29 des Kommunalwahlgesetzes), Nachwahlen nach den Vorschriften über die Wiederholungswahl (§ 31 des Kommunalwahlgesetzes) oder eines zweiten Wahlgangs bei Bürgermeisterwahlen oder Landratswahlen solange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

(2) Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Wahlausschusses, laden die Beisitzerinnen und Beisitzer, die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein und geben Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses verpflichtet die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerin oder den Schriftführer des Wahlausschusses zu Beginn der ersten Sitzung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Später erscheinende Mitglieder und die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister verpflichtet, wenn diese oder dieser nicht selbst den Vorsitz inne hat; die oder der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses wird von der Landrätin oder dem Landrat verpflichtet, wenn diese oder dieser nicht selbst den Vorsitz inne hat.

(4) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen und übt während deren Dauer das Hausrecht aus.

(5) Über jede Sitzung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eigenhändig zu unterzeichnen.

(6) Wenn das Los entscheidet, zieht die oder der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer hergestellt. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) In Verwaltungsgemeinschaften kann ein einheitlicher Gemeindewahlausschuss gebildet werden, wenn dies die Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden übereinstimmend beschließen. Die Wahl des Gemeindewahlausschusses der Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch den Gemeinschaftsausschuss aus den Wahlberechtigten und Bediensteten der Mitgliedsgemeinden. Dies gilt für den Verwaltungsverband entsprechend.