Art. 114 BayBG - Geschäftsstelle (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird. 2Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses die Prüfungen (Art. 115) durch, sofern nicht der Landespersonalausschuss die Durchführung anderen Stellen überträgt.
(2) 1Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der Geschäftsstelle einen Generalsekretär. 2Er nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).