Art. 114 BayBG - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1Der Landespersonalausschuß bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die bei der Staatskanzlei eingerichtet wird. 2Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses die Prüfungen (Art. 115) durch, sofern nicht der Landespersonalausschuß die Durchführung anderen Stellen überträgt.
(2) 1Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der Geschäftsstelle einen Generalsekretär. 2Er nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.