Art. 111 BayBG - Sitzungen, Beschlussfähigkeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. 3Beauftragte beteiligter Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des Art. 109 Abs. 1 Nr. 5.
(2) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so leitet an ihrer Stelle das dienstälteste Mitglied die Verhandlungen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).