§ 26 APO-BK - Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
Amtliche Abkürzung
APO-BK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Für Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob sie sich einer Nachprüfung unterziehen können. Ein Prüfling wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn zum Bestehen der Prüfung eine Verbesserung um nicht mehr als eine Note in einem Fach ausreicht, in dem er die Abschlussnote "mangelhaft" erhalten hat. Ein Prüfling wird auch zur Nachprüfung zugelassen, wenn die Prüfung auf Grund mangelhafter Prüfungsteilleistungen nach § 12 Abs. 4 Anlage C nicht bestanden worden ist. Bei einer ungenügenden Prüfungsteilleistung entfällt die Möglichkeit einer Nachprüfung. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Prüfling das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.

(2) Bei nicht bestandener praktischer Prüfung und in der Abiturprüfung ist die Nachprüfung ausgeschlossen.

(3) Wer die Prüfung nach §§ 19, 20 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.

(4) Die Nachprüfung findet in der Regel sechs Wochen nach der Abschlusskonferenz statt und muss spätestens zehn Wochen nach der Abschlusskonferenz abgeschlossen sein. Die Meldung zur Nachprüfung hat spätestens drei Wochen vor dem Nachprüfungstermin zu erfolgen.

(5) Auf die Nachprüfung finden die Bestimmungen über die Prüfung entsprechende Anwendung. Die Schulleitern oder der Schulleiter legt der oberen Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig die Prüfungsaufgaben für die Nachprüfung zur Genehmigung vor.