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§ 27 APO-BK - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
Amtliche Abkürzung
APO-BK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungshalbjahres oder -jahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dafür besondere Umstände vorliegen.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel nach erneutem Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe statt. Der allgemeine Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings eine Wiederholung der Prüfung nach einem halben Jahr zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird. In diesem Fall ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, am Unterricht ohne Leistungbewertung teilzunehmen.

(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schuljahr werden die beim vorausgegangenen Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe erzielten Leistungsnoten, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erteilten Noten unwirksam. Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schulhalbjahr bleiben die in der Abschlussklasse erzielten Leistungsnoten und die Zulassung wirksam.

(5) In den Bildungsgängen der Anlage D ist die Wiederholung der Abiturprüfung nach einem halben Jahr ausgeschlossen. Für die Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gilt § 42 Absatz 8 der Anlage D.