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  • ab 01.08.1999 (aktuelle Fassung)

§ 24 APO-BK - Teilnahme von Gästen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
Amtliche Abkürzung
APO-BK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Es sind berechtigt, bei mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:

  1. 1.

    nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte sowie Lehramtsanwärterinnen und - anwärter der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,

  3. 3.

    Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder eine Vertretung sowie zwei Personen als Vertretung der für die Berufsbildung zuständigen Stelle können als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zugegen sein. Mit Zustimmung des Prüflings ist Schülerinnen und Schülern der der Abschlussklasse vorhergehenden Klasse die Gelegenheit zu geben, als Zuhörende teilzunehmen.