§ 23 APO-BK - Niederschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Vornoten, bei den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums die Kursabschlussnoten, die Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, die Abschlussnoten und das Prüfungsergebnis sind in Prüfungslisten aufzunehmen.
(3) Die oder der Vorsitzende bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer für den jeweiligen Prüfungsausschuss.
(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(5) Die Niederschriften über die schriftliche und die praktische Prüfung sind von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu fertigen und zu unterzeichnen.
(6) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und das Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.