§ 6 AGInsO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 3211-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Schuldnerinnen oder Schuldnern, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, die Durchführung der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zur Erlangung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anbietet, ohne zu den geeigneten Personen nach § 1 Nr. 1 zu gehören oder als geeignete Stelle nach § 1 Nr. 2 anerkannt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.