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  • ab 25.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 AGInsO - Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
3211-1

Als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur anzusehen

  1. 1.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer (geeignete Personen) und

  2. 2.

    die Stellen, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als geeignet anerkannt worden sind (geeignete Stellen).