§ 1 AGInsO - Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 3211-1
Als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur anzusehen
- 1.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer (geeignete Personen) und
- 2.
die Stellen, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als geeignet anerkannt worden sind (geeignete Stellen).