§ 5 AGInsO - Förderung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 3211-1
Das Land fördert die geeigneten Stellen, soweit diese zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur qualifizierten Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Förderung zu regeln.