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  • ab 25.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 5 AGInsO - Förderung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
3211-1

Das Land fördert die geeigneten Stellen, soweit diese zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur qualifizierten Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Förderung zu regeln.