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§ 58 BerlHGKanzler/Kanzlerin

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin unterstützt den Leiter oder die Leiterin der Hochschule bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben. Er oder sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist dabei an die Richtlinien des Leiters oder der Leiterin der Hochschule gebunden. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt. Er oder sie wird auf Vorschlag des Kuratoriums, an den Hochschulen ohne Kuratorium auf Vorschlag der Personalkommission vom Senat von Berlin bestellt.

(2) Er oder sie muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder die Voraussetzungen entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Laufbahngesetzes erfüllen und durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde erworben haben.

(3) Der Kanzler oder die Kanzlerin an den Universitäten und der Hochschule der Künste ist Beamter oder Beamtin auf Zeit; seine bzw. ihre Amtszeit beträgt zehn Jahre.

(4) Durch Entscheidung des Kuratoriums kann an einer Universität der Kanzler oder die Kanzlerin abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis für die Dauer von bis zu fünf Jahren beschäftigt werden. Rechte und Pflichten des Auftragsverhältnisses werden im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geregelt, der der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.