§ 48 GemKVO - Ausnahmen zur Erprobung von Steuerungsmodellen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle können für einzelne Gemeinden auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, insbesondere ein Rechnungssystem für die gesamte Jahresrechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, das die an die Verwaltungsbuchführung gestellten Anforderungen erfüllt.
(2) Die oberste Aufsichtsbehörde entscheidet, für welche Gemeinden Ausnahmen zugelassen werden können. Die Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung werden von der oberen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde zugelassen; sie sind zu befristen und können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.