§ 16 SächsLKrO - Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Der Bürger und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Bürger
- 1.älter als 65 Jahre ist,
- 2.anhaltend krank ist,
- 3.zehn Jahre dem Kreistag angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat,
- 4.durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
- 5.ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.
(3) Der Kreistag kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 DM auferlegen.