§ 6 AbgG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 3.890 Euro.

(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten

1.der Präsident100 vom Hundert
2.die Vizepräsidenten50 vom Hundert
3.die Fraktionsvorsitzenden100 vom Hundert