§ 6 AbgG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 7.003,84 DM.
(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten
1. | der Präsident | 100 vom Hundert |
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2. | die Vizepräsidenten | 50 vom Hundert |
3. | die Fraktionsvorsitzenden | 100 vom Hundert |
4. | die Ausschussvorsitzenden | 30 vom Hundert |
5. | die parlamentarischen Geschäftsführer | 75 vom Hundert |
6. | die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden | 30 vom Hundert |
(3) Die Fraktionen können je angefangene zwölf Abgeordnete einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden nach Absatz 2 Nummer 6 bestimmen, jedoch nicht mehr als drei.
(4) Nehmen Abgeordnete mehrere besondere parlamentarische Funktionen wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Absatz 2 zu.