§ 6 AbgG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung. Sie beträgt 7.003,84 DM.

(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten

1.der Präsident100 vom Hundert
2.die Vizepräsidenten50 vom Hundert
3.die Fraktionsvorsitzenden100 vom Hundert
4.die Ausschussvorsitzenden30 vom Hundert
5.die parlamentarischen Geschäftsführer75 vom Hundert
6.die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden30 vom Hundert

(3) Die Fraktionen können je angefangene zwölf Abgeordnete einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden nach Absatz 2 Nummer 6 bestimmen, jedoch nicht mehr als drei.

(4) Nehmen Abgeordnete mehrere besondere parlamentarische Funktionen wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Absatz 2 zu.