§ 6 AbgG - Entschädigung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Alle Abgeordneten erhalten eine einheitliche monatliche Entschädigung nach Maßgabe der geltenden monatlichen Besoldung für einen verheirateten Vorsitzenden Richter am Landgericht (R 2), Erfahrungsstufe 7 mit 2 Kindern. Dabei bleiben jährliche oder einmalige Sonderzahlungen außer Betracht. Die Höhe der Entschädigung wird entsprechend dieser Maßgabe auf 5.749,22 Euro festgesetzt.

(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten

1.der Präsident100 vom Hundert,
2.die Vizepräsidenten50 vom Hundert,
3.die Fraktionsvorsitzenden100 vom Hundert,
4.die Parlamentarischen Geschäftsführer75 vom Hundert.

(3) Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu, der für die gesamte Legislaturperiode die in Absatz 1 normierte Orientierung an einer Richterbesoldung sichert.

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern

Vom 23. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 1082)

Aufgrund des § 28 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 54), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Gemäß § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in § 6 Absatz 1 festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R2, Erfahrungsstufe 7 beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Das Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678) sieht eine Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. Januar 2020 um 3,00 Prozent vor.

Nach § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 zum 1. Januar 2021 angepasst.

Gemäß § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern hat die für die Anpassung der Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes maßgebende Preisentwicklungsrate der Präsidentin des Landtages mitgeteilt. In der Mitteilung des Statistischen Amtes wird die Preisentwicklungsrate für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 mit 1,3 Prozent beziffert.

Nach § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale zum 1. Januar 2021 angepasst.

Danach betragen ab 1. Januar 2021

- die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 6 466,30 EUR,
-die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 1 607,88 EUR.