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§ 45 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Für Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 31 mit der Maßgabe, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 33 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 39 Abs. 1 findet auf Zahnärzte keine Anwendung.

(2) Gebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen:

  1. 1.
    Konservative Zahnheilkunde,
  2. 2.
    Operative Zahnheilkunde,
  3. 3.
    Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".