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§ 32 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Die Bezeichnungen nach § 31 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften zu beachten.

(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht.