§ 31 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen, sowie Bezeichnungen nach § 40 Abs. 3 führen. An Stelle der Begriffe "Gebietsbezeichnung" , "Teilgebietsbezeichnung" und "Zusatzbezeichnung" können die Kammern andere Begriffe verwenden, soweit dies der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dient.