§ 9 PersVG - Vertretung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich vertreten lassen; dem Vertreter muss die gleiche Entscheidungsbefugnis zustehen. Der Leiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung beauftragt für bestimmte Aufgabenbereiche einen für die jeweilige Region zuständigen Schulaufsichtsbeamten (Leiter der Außenstelle und im Verhinderungsfall einen Vertreter) mit seiner Vertretung in der jeweiligen Dienststelle nach Nummer 12 Buchstabe a der Anlage zu § 5 Abs. 1.

(2) Als Leiter der Dienststelle gilt

  1. 1.

    im Bereich der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung, für die Krankenhausbetriebe die Krankenhausleitung,

  2. 2.

    für die in Nummer 12 Buchstabe a bis c der Anlage zu § 5 Abs. 1 genannten Dienstkräfte der Leiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    für die Gesamtheit der Referendare im Bezirk des Kammergerichts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4): der Präsident des Kammergerichts,

  5. 5.

    für die Gesamtheit der Tutoren und der studentischen Beschäftigten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5): der Präsident der Hochschule,

  6. 6.

    für die nach § 6 Abs. 2 gebildeten Dienststellen:

    1. a)

      im Bereich der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde; soweit mehrere Dienstbehörden betroffen sind, der Leiter der gemeinsamen obersten Dienstbehörde,

    2. b)

      im Bereich der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung,

  7. 7.

    bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das zuständige Vertretungsorgan, bei Kollegialorganen deren zuständige Mitglieder, für die Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten ihre Direktion.

(3) Wer für die Dienstbehörde und die oberste Dienstbehörde handelt, richtet sich nach der Geschäftsverteilung dieser Behörden.