§ 9 PersVG - Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich vertreten lassen; dem Vertreter muß die gleiche Entscheidungsbefugnis zustehen.
(2) Als Leiter der Dienststelle gilt
- 1.
im Bereich der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung, für die Gesamtheit der Lehrkörper (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) der Leiter der Abteilung Volksbildung, für die Krankenhausbetriebe die Krankenhausleitung,
- 2.
für die Gesamtheit der Studienreferendare und Lehreranwärter (§ 5 Abs. 2 Nr. 2): die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,
- 3.
für die Gesamtheit der Staatsanwälte und Amtsanwälte (§ 5 Abs. 2 Nr. 3): der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht,
- 4.
für die Gesamtheit der Referendare im Bezirk des Kammergerichts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4): der Präsident des Kammergerichts,
- 5.
für die Gesamtheit der Tutoren und der studentischen Hilfskräfte (§ 5 Abs. 2 Nr. 5): der Präsident, Rektor oder Direktor der Hochschule,
- 6.
für die nach § 6 Abs. 2 gebildeten Dienststellen:
- a)
im Bereich der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde; soweit mehrere Dienstbehörden betroffen sind, der Leiter der gemeinsamen obersten Dienstbehörde,
- b)
im Bereich der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung,
- 7.
bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das zuständige Vertretungsorgan, bei Kollegialorganen deren zuständige Mitglieder, für die Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten ihre Direktion.
(3) Wer für die Dienstbehörde und die oberste Dienstbehörde handelt, richtet sich nach der Geschäftsverteilung dieser Behörden.