§ 14 SFGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen;

  2. 2.

    entgegen § 5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche verursacht

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;

  5. 5.

    entgegen § 7 an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zugelassene Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;

  6. 6.

    entgegen § 8 Abs. 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs- oder Veranstaltungsverbot

    1. a)

      am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,

    2. b)

      am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

    3. c)

      am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr

      oder

    4. d)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 13.00 Uhr zuwiderhandelt
      oder
      entgegen § 8 Abs. 2 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in § 8 Abs. 1 genannten Sonn- oder Feiertage keine Rücksicht nehmen

  7. 7.

    entgegen § 9 öffentliche sportliche Veranstaltungen

    1. a)

      am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag

    2. b)

      am Allerseelentag oder am Buß- und Bettag jeweils bis 11:00 Uhr oder

    3. c)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 13.00 Uhr durchführt;

  8. 8.

    entgegen § 10 öffentliche Tanzveranstaltungen

    1. a)

      in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr

    2. b)

      am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,

    3. c)

      am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,

    4. d)

      am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr oder

    5. e)

      am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 13.00 bis 24.00 Uhr

    durchführt;

  9. 9.

    entgegen § 11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, verursacht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden,(1)im Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - der Stadtverbandspräsident, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.

(1) Red. Anm.:

Aufgrund des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) Gesetz Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) erfolgt die Aufgabenerfüllung nicht mehr als untere staatliche Verwaltungsbehörde