§ 11 LRiG - Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Dem Richterwahlausschuss gehören als gewählte Mitglieder an

  1. 1.
    acht Abgeordnete des Landtages,
  2. 2.
    vier weitere Abgeordnete des Landtages, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist,
  3. 3.
    zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,
  4. 4.
    eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,
  5. 5.
    eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
  6. 6.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.

(2) Von den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 müssen jeweils die Hälfte Frauen und Männer sein. Frauen und Männer stellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses.

(3) Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.