§ 11 LRiGZusammensetzung des Richterwahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LRiG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Dem Richterwahlausschuss gehören als gewählte Mitglieder an
- 1.acht Abgeordnete des Landtages,
- 2.vier weitere Abgeordnete des Landtages, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist,
- 3.zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,
- 4.eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,
- 5.eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
- 6.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.
(2) Von den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 müssen jeweils die Hälfte Frauen und Männer sein. Frauen und Männer stellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses.
(3) Das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.