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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 47 VerlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verlagsrecht
Redaktionelle Abkürzung
VerlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
441-1

(1) Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet.

(2) Das gleiche gilt, wenn sich die Tätigkeit auf die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt.