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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 7 VerlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verlagsrecht
Redaktionelle Abkürzung
VerlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
441-1

Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.