§ 7 VerlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verlagsrecht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 441-1
Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.