§ 10 VerlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verlagsrecht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 441-1
Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern.