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§ 28 RDG M-V - Ordnungswidrigkeiten (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-2

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen den §§ 14 und 16 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,

  2. 2.

    vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, die nach § 17 der Genehmigung beigefügt sind,

  3. 3.

    den Vorschriften dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 3 und 4),

    2. b)

      den Betriebsbereich (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1),

    3. c)

      die Betriebspflicht und die Einsatzpflicht (§§ 25 und 26)

    zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 20 in Verbindung mit § 54a PBefG die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,

  5. 5.

    entgegen § 21 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,

    3. c)

      § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleitung oder einer Vertretung nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt oder

    4. d)

      § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet oder

  6. 6.

    einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 21 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)
    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen

    1. a)

      § 21 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder

    2. b)

      § 21 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt oder entgegen § 21 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt.

  2. 2.

    als Fahrzeugführer entgegen § 21 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(5) Die gegen Unternehmer oder deren Personal festgesetzten Geldbußen fließen der Genehmigungsbehörde zu.