Anlage 1 GOLT - Redezeiten gemäß § 107
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
1.
Allgemeine Redezeitregelungen:
Es gelten - so weit der Ältestenrat keine abweichende Regelungen trifft (vgl. Nummer 2) - folgende Redezeiten:
1.1
Erste Lesungen:
1.1.1
Begründung:
5 Minuten je Gesetzentwurf oder Staatsvertrag
1.1.2
Aussprache:
(grundsätzlich auch bei verbundenen Ersten Lesungen)
5 Minuten je Fraktion
1.2
Zweite Lesungen:
1.2.1
Aussprache zu Gesetzentwürfen:
Bei einer Zweiten Lesung oder zwei verbundenen Zweiten Lesungen:
15 Minuten je Fraktion
Bei drei oder mehr verbundenen Zweiten Lesungen:
30 Minuten je Fraktion
1.2.2
Aussprache zu Staatsverträgen:
Bei einer Zweiten Lesung oder zwei verbundenen Zweiten Lesungen:
5 Minuten je Fraktion
Bei drei oder mehr verbundenen Zweiten Lesungen:
10 Minuten je Fraktion
1.3
Verfassungsstreitigkeiten:
1.3.1
Berichterstattung:
5 Minuten
1.3.2
Aussprache:
5 Minuten je Fraktion
1.4
Interpellationen:
Aussprache:
20 Minuten je Fraktion
1.5
Anträge bzw. Dringlichkeitsanträge, die in den Ausschüssen vorberaten wurden:
Aussprache:
Bei einem Antrag oder zwei verbundenen Anträgen:
5 Minuten je Fraktion
Bei drei oder mehr verbundenen Anträgen:
10 Minuten je Fraktion
1.6
Dringlichkeitsanträge, die zum Plenum eingereicht werden:
Jede Fraktion kann nur einen Dringlichkeitsantrag, und zwar den mit der niedrigsten Rangziffer, zum Aufruf bringen. Bei gemeinsamem Aufruf mehrerer Dringlichkeitsanträge gelten beide als aufgerufen, wenn sie von ihren Fraktionen jeweils die Rangziffer 1 erhalten haben. Jeder Fraktion stehen für die Beratung insgesamt 30 Minuten zur Verfügung. Es ist Sache der Fraktionen, diese Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Rednerinnen und Redner zu verteilen. Verzichten eine oder mehrere Fraktionen auf die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen, reduziert sich die Gesamtredezeit aller Fraktionen entsprechend.
1.7
Petitionen:
1.7.1
Berichterstattung:
5 Minuten
1.7.2
Aussprache:
5 Minuten je Fraktion
1.8
Immunitätsangelegenheiten:
1.8.1
Berichterstattung:
5 Minuten
1.8.2
Aussprache:
5 Minuten je Fraktion.
2.
Abweichende Festsetzung des Ältestenrats von den allgemeinen Redezeitregelungen nach Nummer 1:
Der Ältestenrat kann zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt längere Redezeiten als die unter Nummer 1. festgelegten beschließen.
3.
So weit keine allgemeine Redezeitregelung nach Nummer 1 besteht, gilt Folgendes:
3.1
Es gelten folgende Redezeiten:
5 Minuten je Fraktion.
Der Ältestenrat kann längere Redezeiten beschließen.
3.2
Festsetzung einer Gesamtredezeit im Ältestenrat:
Gleiche Grundredezeit für alle Fraktionen. Die Grundredezeit beträgt für alle Fraktionen die Hälfte der Gesamtredezeit. Die darüber hinausgehende Redezeit bemisst sich entsprechend der Stärke der Fraktionen, so weit nicht der Ältestenrat zu Gunsten der Oppositionsfraktionen eine abweichende Regelung beschließt.
Es ist Sache der Fraktionen, die ihnen zustehenden Redezeiten auf die einzelnen Rednerinnen und Redner zu verteilen; dabei sollten auf eine Rednerin oder einen Redner mindestens 5 Minuten Redezeit entfallen.
4.
Besonderheiten bei Begründung oder Wortergreifung durch die Staatsregierung:
4.1
Grundsatz:
Spricht die Staatsregierung über die den Fraktionen zustehende Redezeit hinaus, verlängert sich die Redezeit der einzelnen Fraktionen entsprechend. Bei mehrfacher Wortergreifung durch die Staatsregierung werden diese Sprechzeiten zusammengerechnet. Bei Festsetzung einer Gesamtredezeit nach Nummer 3.2 ist für die Redezeit der Staatsregierung die Redezeit der stärksten Fraktion maßgeblich.
4.2
Rederecht der Fraktionsvorsitzenden:
Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die oder der Vorsitzende der stärksten die Staatsregierung nicht stützenden Fraktion das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen.
4.3
Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:
Die Aussprache ist wieder eröffnet. In diesem Fall bemisst sich die Redezeit der Fraktionen nach der von der Staatsregierung in Anspruch genommenen Redezeit. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen.
Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung
bei der Beratung einer Regierungserklärung oder bei der Ersten Lesung des Haushaltsgesetzes zusammenfassend Stellung nimmt,
oder
bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat.
4.3.1
Wortergreifung während der Aussprache:
Bei Überschreitung einer Redezeit von mehr als 20 Minuten muss die Präsidentin oder der Präsident für jeweils eine Rednerin oder einen Redner einer Fraktion, die dies wünscht, die Redezeit um maximal 15 Minuten verlängern.
4.3.2
Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:
Die Aussprache ist wieder eröffnet. In diesem Fall ist jeder Fraktion auf ihr Verlangen eine Redezeit von bis zu 15 Minuten einzuräumen. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen.
Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung
bei der Beratung der Haushalte der einzelnen Ressorts und des Gesamthaushalts zusammenfassend Stellung nimmt,
bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat,
bei der Beratung einer Regierungserklärung zusammenfassend Stellung nimmt.