Anlage 1 BayLTGeschO - Redezeiten gemäß § 107

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

I. Redezeiten gemäß § 107

1. Grundsatz:

Für die Aussprache werden Gesamtredezeiten festgelegt. Zwei Drittel der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen. Der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich auf die Fraktionen von CSU, SPD, Freie Wähler und Bündnis 90/Die Grünen im Verhältnis 4:2:1:1.

2. Allgemeine Redezeitregelungen:

Es gelten - soweit der Ältestenrat keine abweichende Regelung trifft (vgl. Nr. 3) - folgende Redezeiten:

2.1 Erste Lesungen:

2.1.1 Begründung:

5 Minuten je Gesetzentwurf oder Staatsvertrag

2.1.2 Aussprache:

(grundsätzlich auch bei verbundenen Ersten Lesungen)

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

2.2 Zweite Lesungen:

2.2.1 Aussprache zu Gesetzentwürfen:

Bei einer Zweiten Lesung oder zwei verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 48 Minuten

Bei drei oder mehr verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 96 Minuten

2.2.2 Aussprache zu Staatsverträgen:

Bei einer Zweiten Lesung oder zwei verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

Bei drei oder mehr verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 36 Minuten

2.3 Verfassungsstreitigkeiten:

2.3.1 Berichterstattung:

5 Minuten

2.3.2 Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

2.4 Interpellationen:

Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 72 Minuten

2.5 Anträge bzw. Dringlichkeitsanträge, die in den Ausschüssen vorberaten wurden:

Aussprache:

Bei einem Antrag oder zwei verbundenen Anträgen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

Bei drei oder mehr verbundenen Anträgen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 36 Minuten

2.6 Dringlichkeitsanträge, die zum Plenum eingereicht werden:

2.6.1 Jede Fraktion kann nur einen Dringlichkeitsantrag, und zwar den mit der niedrigsten Rangziffer, zum Aufruf bringen. Bei gemeinsamem Aufruf mehrerer Dringlichkeitsanträge gelten beide als aufgerufen, wenn sie von ihren Fraktionen jeweils die Rangziffer 1 erhalten haben.

2.6.2 Die Gesamtredezeit der Fraktionen für die Beratung der Dringlichkeitsanträge beträgt 120 Minuten. Es ist Sache der Fraktionen, ihre Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Rednerinnen und Redner zu verteilen. Verzichten eine oder mehrere Fraktionen auf die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen, reduziert sich die Gesamtredezeit aller Fraktionen entsprechend jeweils um 24 Minuten.

2.7 Petitionen:

2.7.1 Berichterstattung:

5 Minuten

2.7.2 Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

2.8 Immunitätsangelegenheiten:

2.8.1 Berichterstattung:

5 Minuten

2.8.2 Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

3. Abweichende Festsetzung des Ältestenrats von den allgemeinen Redezeitregelungen nach Nummer 2:

Der Ältestenrat kann zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt längere Gesamtredezeiten als die unter Nummer 2 festgelegten beschließen.

4. Soweit keine allgemeine Redezeitregelung nach Nummer 2 besteht, gilt Folgendes:

4.1 Es gelten folgende Redezeiten:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 24 Minuten

4.2 Der Ältestenrat kann abweichend längere Gesamtredezeiten beschließen.

5. Redezeitverteilung:

Die jeweils festgelegten Gesamtredezeiten verteilen sich nach den in Nummer I.1 aufgestellten Kriterien wie folgt auf die einzelnen Fraktionen (Angabe in Minuten):

Gesamt-
redezeit
CSUSPDFreie
Wähler
Bündnis
90 / Die
Grünen
248655
361297,57,5
4816121010
60201512,515,5
7224181515
84282117,517,5
9632242020
108362722,522,5
12040302525
132443327,527,5
14448363030
156523932,532,5
16856423535
180604537,537,5

6. Besonderheiten bei Begründung oder Wortergreifung durch die Staatsregierung:

6.1 Grundsatz:

Die Redezeit der Staatsregierung richtet sich jeweils nach der Redezeit der stärksten Fraktion. Spricht die Staatsregierung über die der stärksten Fraktion zustehende Redezeit hinaus, verlängert sich die Redezeit der einzelnen Fraktionen im gleichen Umfang. Bei mehrfacher Wortergreifung durch die Staatsregierung werden diese Sprechzeiten zusammengerechnet.

6.2 Rederecht der Fraktionsvorsitzenden:

Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die oder der Vorsitzende der stärksten die Staatsregierung nicht stützenden Fraktion das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen.

6.3 Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:

Die Aussprache ist wieder eröffnet. In diesem Fall bemisst sich die Redezeit der Fraktionen nach der von der Staatsregierung in Anspruch genommenen Redezeit. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen.

Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung

  • bei der Beratung einer Regierungserklärung oder bei der Ersten Lesung des Haushaltsgesetzes zusammenfassend Stellung nimmt

oder

  • bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat.

II. Aktuelle Stunde:

Bei Aktuellen Stunden gilt für die Verteilung der Anzahl der Redner auf die Fraktionen folgendes Verhältnis:

CSUSPDFreie
Wähler
Bündnis 90 /
Die Grünen
4211

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