Anlage 1 GOLT - Redezeiten gemäß § 107
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
1.
Allgemeine Redezeitregelungen:
Es gelten - so weit der Ältestenrat keine abweichende Regelungen trifft (vgl. Nummer 2) - folgende Redezeiten:
1.1
Erste Lesungen:
1.1.1
Begründung:
10 Minuten je Gesetzentwurf oder Staatsvertrag
1.1.2
Aussprache:
Bei einer Ersten Lesung oder zwei verbundenen Ersten Lesungen:
5 Minuten je Fraktion
Bei drei oder mehr verbundenen Ersten Lesungen:
10 Minuten je Fraktion
1.2
Zweite Lesungen:
1.2.1
Aussprache zu Gesetzentwürfen:
Bei einer Zweiten Lesung oder zwei verbundenen Zweiten Lesungen:
30 Minuten je Fraktion
Bei drei oder mehr verbundenen Zweiten Lesungen:
60 Minuten je Fraktion
1.2.2
Aussprache zu Staatsverträgen:
Bei einer Zweiten Lesung oder zwei verbundenen Zweiten Lesungen:
10 Minuten je Fraktion
Bei drei oder mehr verbundenen Zweiten Lesungen:
20 Minuten je Fraktion
1.3
Verfassungsstreitigkeiten:
1.3.1
Berichterstattung:
5 Minuten
1.3.2
Aussprache:
5 Minuten je Fraktion
1.4
Interpellationen:
Aussprache:
30 Minuten je Fraktion
1.5
Anträge bzw. Dringlichkeitsanträge, die in den Ausschüssen vorberaten wurden:
Aussprache:
Bei einem Antrag:
15 Minuten je Fraktion
Bei zwei verbundenen Anträgen:
20 Minuten je Fraktion
Bei drei oder mehr verbundenen Anträgen:
30 Minuten je Fraktion
1.6
Dringlichkeitsanträge, die zum Plenum eingereicht werden:
Die Gesamtredezeit für die Beratung soll vom Ältestenrat so bemessen werden, dass die abschließende Behandlung von mindestens einem Dringlichkeitsantrag jeder Fraktion sichergestellt werden kann und insgesamt, einschließlich der Redezeit der Staatsregierung, eine Behandlungsdauer von drei Stunden möglichst nicht überschritten wird.
Grundsätzlich gilt:
Jeder Fraktion stehen für die Beratung insgesamt 45 Minuten zur Verfügung. Es ist Sache der Fraktionen, diese Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Redner zu verteilen.
1.7
Petitionen:
1.7.1
Berichterstattung:
5 Minuten
1.7.2
Aussprache:
5 Minuten je Fraktion
1.8
Immunitätsangelegenheiten:
1.8.1
Berichterstattung:
5 Minuten
1.8.2
Aussprache:
Keine Redezeitbegrenzung. Es gilt die Redezeitregelung gemäß Nummer 3.1.
2.
Abweichende Vereinbarung des Ältestenrats von den allgemeinen Redezeitregelungen nach Nummer 1:
Auf Antrag. einer Fraktion hat der Ältestenrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt eine abweichende Regelung von den allgemeinen Redezeitregelungen zu treffen. Kommt es im Ältestenrat nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, ist die Gesamtredezeit und die Zahl der Redner nicht begrenzt; für die einzelnen Redner gelten die Redezeiten gemäß Nummer 3.1.
3.
So weit keine allgemeine Redezeitregelung nach Nummer 1 besteht gilt Folgendes:
3.1
Im Ältestenrat wird keine besondere Redezeitregelung getroffen:
Die Gesamtredezeit und die Zahl der Redner ist nicht begrenzt. Jeder Redner darf bis zu 15 Minuten sprechen. Auf Antrag einer Fraktion erhält einer ihrer Redner bis zu 45 Minuten Redezeit; diese Redezeit kann bis zu 15 Minuten durch den Präsidenten verlängert werden, wenn ihm dies sachdienlich erscheint.
3.2
Vereinbarung einer Gesamtredezeit im Ältestenrat:
Gleiche Grundredezeit für alle Fraktionen. Die Grundredezeit beträgt für alle Fraktionen die Hälfte der Gesamtredezeit. Die darüber hinausgehende Redezeit bemisst sich entsprechend der Stärke der Fraktionen, so weit nicht der Ältestenrat zu Gunsten der Oppositionsfraktionen eine abweichende Regelung beschließt.
Es ist Sache der Fraktionen, die ihnen zustehenden Redezeiten auf die einzelnen Redner zu verteilen; dabei sollten auf einen Redner mindestens 5 Minuten Redezeit entfallen.
4.
Besonderheiten bei Begründung oder Wortergreifung durch die Staatsregierung:
4.1
Grundsatz:
Spricht die Staatsregierung über die den Fraktionen zustehende Redezeit hinaus, verlängert sich die Redezeit der einzelnen Fraktionen entsprechend. Bei mehrfacher Wortergreifung durch die Staatsregierung werden diese Sprechzeiten zusammengerechnet. Bei Vereinbarung einer Gesamtredezeit nach Nummer 3.2 ist für die Redezeit der Staatsregierung die Redezeit der stärksten Fraktion maßgeblich.
4.2
Rederecht der Fraktionsvorsitzenden
Nach der Rede des Ministerpräsidenten kann der Vorsitzende der stärksten die Staatsregierung nicht stützenden Fraktion das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen.
4.3
Besonderheiten in den Fällen der Nummern 2 und 3.1:
4.3.1
Wortergreifung während der Aussprache:
Bei Überschreitung einer Redezeit von mehr als 20 Minuten muss der Präsident für jeweils einen Redner einer Fraktion, die dies wünscht, die Redezeit um maximal 15 Minuten verlängern.
4.3.2
Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:
Die Aussprache ist wieder eröffnet. In diesem Fall ist jeder Fraktion auf ihr Verlangen eine Redezeit von bis zu 15 Minuten einzuräumen. Einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erstem Redner das Wort zu erteilen.
Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung
- bei der Beratung der Haushalte der einzelnen Ressorts und des Gesamthaushalts zusammenfassend Stellung nimmt,
- bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat,
- bei der Beratung einer Regierungserklärung zusammenfassend Stellung nimmt.